Unfallversicherung muss Selbstverstümmelung beweisen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist eine Unfallversicherung, die wegen des Verdachts auf Selbstverstümmelung die Leistung verweigert, dazu verpflichtet, dieses Verdacht durch Beweise zu erhärten (Az.: 16 U 134/10).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die für sich, ihren Lebensgefährten und ihren Sohn eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Der Lebensgefährte schnitt sich nur wenige Tage nach Abschluss des Vertrages beim Brennholz-Schneiden mit einer Kreissäge den Daumen ab. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der vertraglich vereinbarten Invaliditätssumme in Höhe von 100.000 Euro, weil sie davon ausging, dass sich der Mann absichtlich den Finger abgeschnitten hat.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Versicherung jedoch zur Zahlung der Versicherungssumme. Grund: Auch wenn einige Indizien in dem Fall für eine absichtliche Selbstverstümmelung sprachen, konnte die Versicherung nicht beweisen, dass sich der Mann absichtlich verletzt hat. Nach Ansicht der Richter besteht durchaus die Möglichkeit, dass es sich hierbei um einen Unfall handelte. Die Annahme, dass sich der Mann die Verletzung unfreiwillig zugezogen hat, sei solange aufrechtzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird. Da die Versicherung diese Beweise jedoch nicht erbringen konnte, muss sie zahlen.