BGH: Unwirksame Klauseln in alten Versicherungsverträgen

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen sich Versicherungen nicht auf Klauseln in alten Versicherungsverträgen berufen, die nicht der neuen Rechtslage entsprechen und dieser sogar widersprechen (Az.: IV ZR 199/10).

Im konkreten Fall ging es um den Streit zwischen einem Immobilieneigentümer und seiner Gebäudeversicherung. Der Mann hatte – entgegen der alten vertraglichen Vereinbarung – die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleeren lassen. Als es im Winter zu einem Wasserschaden kam, verweigerte die Versicherung die Übernahme des kompletten Schadens. Sie wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen, weil sich ihrer Meinung nach der Eigentümer einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Der Hauseigentümer wollte jedoch den kompletten Schaden ersetzt bekommen, da die gesamte Klausel über eine mögliche Pflichtverletzung unwirksam sei, da sie nicht an das neue Recht angepasst worden sei. Laut diesem muss es eine abgestufte Regelung geben, nach der – in Abhängigkeit von dem Verschulden – der Schaden zwischen Versicherung und Kunde aufgeteilt werden muss. Die Richter stimmten dem Eigentümer zu und entschieden, dass die ganze Klausel unwirksam werde, wenn der Versicherer es trotz einer Übergangsfrist von einem Jahr versäumt hat, seine Verträge an das neue Recht anzupassen.

Im Jahr 2008 wurde das Recht der Verbraucher im Schadensfall gestärkt, doch nicht alle Versicherer haben ihre Verträge entsprechend angepasst. Dies hatte massive Kritik von Verbraucherschützern zur Folge. Laut dem BGH können sich diese Versicherer nun nicht mehr darauf berufen, dass ihre Kunden ihre Vertragspflichten – nach den alten und nicht mehr gültigen Regelungen – verletzt haben. Im Schadensfall müssen sie nun auch dann Zahlen, wenn der Kunde alle Pflichten nach den neuen Regelungen eingehalten hat. Verbraucherschützer begrüßen die Entscheidung. Lars Gatschke, Versicherungsexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, betont, dass der Kunde über seine Rechte informiert werden muss, wenn er in seinen Vertrag sieht und das sei nur dann möglich, wenn dieser der aktuell gültigen Rechtslage entspreche.