Urteil zur Lebensversicherung bei Geschiedenen

Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hin, nach dem Geschiedene bei ihrem Tod den Expartner und nicht den neuen Partner versorgen, wenn sie nach der Scheidung nicht den Bezugsberechtigten der Lebensversicherung ändern (AZ.: 10 U 973/10).

Im konkrete Fall ging es um eine Witwe, die gegen einen Lebensversicherer geklagt hatte, weil dieser die Versicherungssumme des verstorbenen Mannes nicht an sie, sondern an dessen Ex-Ehefrau auszahlen wollte. Die Witwe bezeichnete die Annahme als “lebensfremd”, dass ihr Mann die Versicherungsleistung der Ex-Frau und nicht der aktuellen Frau zukommen lassen wollte. Als neue Ehefrau habe sie selbst Anspruch auf die Versicherungssumme.

Dieser Argumentation folgte das OLG Koblenz jedoch nicht. Wer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Begünstigter eingetragen war, der bleibt auch der Begünstigte, solange der Begünstigte im Laufe der Zeit nicht explizit geändert wird. In dem konkreten Fall bleibt also die erste Ehefrau des verstorbenen Mannes die Begünstigte, weil der Verstorbene die Bezugsberechtigte im Vertrag nicht hat ändern lassen, obwohl er dies jederzeit kostenfrei hätte tun können. Ob der Mann danach wieder geheiratet hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle, so das Gericht.