Freiwilliger Uni-Besuch ist nicht versichert

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stehen Gasthörer an Universitäten, die nicht offiziell eingeschrieben sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: L 5 U 240/10). Dem Gericht zufolge sind nur Personen versichert, die in einer formalen Beziehung zur Universität stehen, wofür eine Immatrikulation oder eine formale Registrierung als Gasthörer Voraussetzung ist.

Im konkreten Fall hatte eine Frau auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt, die in der Universität eine Vorlesung besucht hatte und auf dem Nachhauseweg tätlich angegriffen und vergewaltigt wurde. Die Frau, die seitdem an Angstzuständen und Schlafstörungen leidet, war weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert, sondern hatte die Veranstaltung freiwillig besucht. Deshalb war ihr Weg von der Universität nach Hause nicht gesetzlich unfallversichert, entschied das Gericht.

Studierende werden vor dem Gesetz wie andere Personen (z.B. Schüler) behandelt, die eine berufliche Aus- oder Fortbildung leisten und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Genau wie andere Schüler uns Auszubildende müssen auch sie in einer formalen Beziehung zu der jeweiligen Ausbildungsstätte stehen, so die Begründung des Gerichts.