Keine Haftung bei heimlicher Schwarzfahrt

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem gestern bekannt gegebenen Urteil mitteilte, muss ein Fahrzeughalter nicht für Schäden haften, die bei einem Unfall enstanden sind, den ein heimlicher Schwarzfahrer verursacht hat.

Im aktuellen Fall war ein angetrunkener Mann unbemerkt von der Halterin des Fahrzeugs mit deren Auto gefahren und hatte bei einem Überholmanöver einen Unfall verursacht. Hierbei wurde ein anderer Autofahrer schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung des alkoholisierten Fahrers zahlte zwar zunächst dem Unfallopfer eine Schadenssumme, nahm ihn jedoch dann in Regress, diese Kosten in Höhe von ca. 150 000 Euro zurück zu erstatten. Dieser weigerte sich, die Forderung in ihrer Gesamthöhe anzuerkennen und verwies auf die Fahrzeughalterin.

Das Gericht stimmte diesem Verweis nicht zu, sondern verurteilte den Fahrer, der Versicherung die geforderte Schadenssumme weitgehend zu erstatten. Es begründete seine Entscheidung damit, dass er selbst durch seine unter Alkoholeinfluss unternommene, unberechtigte Fahrt den Versicherungsschutz verloren habe. Die Fahrzeughalterin habe weder von dieser Fahrt gewusst, noch sie geduldet und sei deshalb nicht ebenfalls haftbar zu machen. Die Versicherung könne daher nur bei dem tatsächlichen Fahrer Regress nehmen.