Scheinarbeitsvertrag bietet keinen Versicherungsschutz

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Halle hat jemand, der nur zur Absicherung gegen Krankheit einen Arbeitsvertrag abschließt, keinen Anspruch auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (Az.: L 10 KR 52/07).

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, deren Krankenkasse ein Versicherungsverhältnis ablehnte. Die Frau hatte offenbar ein Scheinarbeitsverhältns in der Imbissbude ihres Vaters abgeschlossen mit dem Ziel, Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Nur kurze Zeit nach Vertragsbeginn musste die Frau wegen einer schweren psychischen Krankheit in einer Klinik behandelt werden, was die Versicherung nicht übernehmen wollte. Seitdem ist die Frau arbeitsunfähig.

Die Richter in Halle lehnten die Klage der Frau ab und begründeten dies damit, dass sie nie eine Arbeitsleistung erbracht habe und für sie auch nie eine Ersatzkraft eingestellt worden sei. Die auffallend geringe Lohnhöhe und die Bezahlung in bar seien nicht üblich bei einem normalen Arbeitsverhältnis, hieß es. Deshalb liegt der Verdacht nahe, dass es sich hier um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte. Außerdem gingen die Richter davon aus, dass die psychische Erkrankung der Frau auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt war. Die Klägerin stimmte jedoch medizinischen Ermittlungen durch das Gericht nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.