BGH: Vollrausch kostet Vollkaskoschutz

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss eine Vollkasko-Versicherung nicht zahlen, wenn der Versicherte grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht hat (Az.: IV ZR 225/10). Das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen bei grob fahrlässig verursachten Schäden von den Versicherungen gekürzt werden dürfen, in Ausnahmefällen darf die Versicherung die Zahlung auch komplett verweigern. Dies ist laut BGH bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Fall, also wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholspiegel von 1,1 Promille oder mehr aufweist.

Im konkreten Fall ging es um einen 22-jährigen Autofahrer, der um kurz nach 7 Uhr morgens auf der Rückkehr von einem Rockkonzert einen Laternenpfahl rammte. Die Blutuntersuchung ergab, dass der junge Mann noch 1,5 Stunden nach dem Unfall einen Alkoholspiegel von 2,7 Promille hatte. Daraufhin weigerte sich die Versicherung den Schaden an seinem Auto zu übernehmen, die Schadenssumme betrug 6400 Euro.

Allerdings hat der Fall eine weitere Besonderheit, denn nach dem Gesetz darf die Versicherung die Leistung nur bei grober Fahrlässigkeit kürzen, nicht jedoch bei Unzurechnungsfähigkeit. Der Unterschied besteht darin, dass Fahrlässigkeit ein Verschulden voraussetzt, während Unzurechnungsfähigkeit mit einer Schuldunfähigkeit einhergeht. Im konkreten Fall konnte eine Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, da der Fahrer zum Unfallzeitpunkt eventuell über 3 Promille Alkohol im Blut hatte, was im Allgemeinen Schuldunfähigkeit bedeutet.

Da die vorherigen Instanzen nicht überprüft haben, ob der Fahrer zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass er sich mit seinem Alkoholkonsum in einen schuldunfähigen Zustand bringt, verwies der BGH den Fall zurück an das Oberlandesgericht Dresden.