Hausratversicherung muss bei falscher Rechnung nicht zahlen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe muss die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen, wenn der Versicherte für sein gestohlenes Fahrrad keine richtige Rechnung vorlegt (Az.: 12 U 86/10). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Im konkreten Fall ging es um den Diebstahl eines Fahrrads, das sein Besitzer aus verschiedenen Einzelteilen selbst zusammengebaut hatte. Als sein Fahrrad gestohlen wurde, legte er seiner Versicherung die Rechnung eines Fahrradgeschäftes vor, die nachträglich erstellt wurde und aus der nicht hervorging, dass in dem Geschäft einzelne Fahrradteile gekauft wurden.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Richter gaben ihr Recht. Begründung: Der Kläger handelte mit der Vorlage der falschen Rechnung arglistig, denn er versuchte, die Versicherung durch unvollständige Angaben in ihrer Entscheidung zur Kostenübernahme zu beeinflussen. Die vorgelegte Rechnung suggerierte, dass alle dort genannten Teile in dem Fahrradgeschäft neu erworben wurden, was nicht der Fall war.