Urteil: Ratenzahlungszuschläge bei Lebensversicherungen sind rechtswidrig

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg sind Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungen rechtswidrig (Az.: 312 O 334/10). Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen den Versicherer Neue Leben geklagt, da in deren Verträgen eine Klausel verwendet wird, nach der die Kunden beim Anschluss einer Lebensversicherung die Wahl haben, die gesamte Prämie zu Jahresbeginn oder in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zu zahlen. Für die Ratenzahlung wurde ein sogenannter Ratenzuschlag erhoben, worauf zwar in den Versicherungsbedingungen hingewiesen wird, aber es wird kein effektiver Jahreszinssatz angegeben.

Die Hamburger Richter gaben der Klage der Verbraucherschützer statt, weil die betroffenen Klauseln gegen das Preisangaberecht verstoßen. Der entgeltliche Zahlungsaufschub, der den Kunden durch die Ratenzahlung gewährt wird, stelle einen Kredit dar, deshalb müssten auch die zusätzlichen Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden, so die Richter.

Außerdem würden die Klauseln gegen das Transparentgebot verstoßen, dass für allgemeine Vertragsbedingungen gilt und deshalb seien sie sowieso unwirksam, hieß es. Für die Verbraucher sei nämlich nicht erischtlich, wie hoch die Zuschläge für die einzelnen Ratanzahlungsmöglichkeiten sind. Für die Versicherung bedeutet das Urteil, dass sie die entsprechenden Klauseln nicht mehr weiter verwenden darf und auch für bestehende Verträge keine Ratenzuschläge mehr erheben darf. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil und erklärte, dass die betroffenen Kunden gute Aussichten hätten, bereits bezahlte Ratenzuschläge, die auf der Basis dieser Klauseln erhoben wurden, zurückzubekommen.