Urteil: Nachzahlung für 1-Euro-Jobber
Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. April 2011 können 1-Euro-Jobber von ihrer Hartz IV-Behörde eine Nachzahlung verlangen, wenn es sich bei dem Job nicht – wie vorgeschrieben – um zusätzliche Arbeit handelt und die Betroffenen gegen die Zuweisung des Jobs Widerspruch eingelegt und geklagt haben (Az.: B 14 AS 98/10). Darauf weist die Stiftung Warentest hin.
1-Euro-Jobs dürfen nur für Arbeiten angeboten werden, die ansonsten gar nicht oder zumindest nicht auf diese Weise oder zu diesem Zeitpunkt gemacht werden würde. Dem Bundesrechnungshof zufolge trifft dies auf etwa die Hälfte aller 1-Euro-Jobs nicht zu, so dass sie eigentlich unzulässig sind.
Wer also von seinem Jobcenter oder seiner Arbeitagentur zu einem solchen rechtswidrigen 1-Euro-Job herangezogen wurde und gegen den Zuweisungsbescheid Widerspruch eingelegt und ggf. auch geklagt hat, so dass der Bescheid nicht rechtsbeständig geworden ist, hat Anspruch auf eine Nachzahlung. Diese muss bei der zuweisenden Behörde schriftlich beantragt werden. Wenn die Behörde die Nachzahlung ohne überzeugende Begründung verweigert, sollte Widerspruch eingelegt werden – dies muss ihnnerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids geschehen. Bei Ablehnung des Widerspruchs kann beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.
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