Schadenersatz bei falscher Rendite-Rechnung

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Anlagevermittler ihren Kunden Schadenersatz leisten müssen, wenn sie diesen Wertpapiere verkaufen, für die sie eine falsche Rendite berechnet haben. Dies gilt auch dann, wenn der Berater den Anleger nicht auf offensichtliche Berechnungsfehler des Anbieters hinweist (Az.: III ZR 144/10).

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das sich 1997 mit damals 75.000 DM (heute rund 38.300 Euro) an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatte. Diese Beteiligung finanzierten sie über einen Bankkredit. Der Vermittler, über den sie die Anlage abgeschlossen hatten, hatte ihnen vorher die mögliche Rendite erklärt. Dies erfolgte über Modellrechnungen des Fondsanbieters. An verschiedenen Szenarien stellte der Vermieter dar, dass der Wert der Geldanlage ab dem 3. Jahr stetig zwischen 3% und 4% steigen würde.

Diese Berechnungen basierten auf der Summe, die das Ehepaar investieren wollte. Allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass der angelegte Anteilswert abzüglich der Kosten für Provisionen, Gebühren und anderen Nebenkosten, 20% weniger betrug, nämlich nur rund 29.400 Euro. In diesem Fall hätten die Eheleute selbst bei einer Wertsteigerung von 3% die zugrundeliegende Berechnungssumme von 38.300 Euro auch nach 10 Jahren noch nicht erreicht, rechneten die Richter aus. Das BGH ist der Ansicht, dass der Anlagenvermittler diesen Rechenfehler des Anbieters hätte bemerken müssen, wenn er dessen Zahlen überprüft hat. Deshalb ist der Vermittler nun dazu verpflichtet, dem Ehepaar Schadenersatz zu zahlen.