Neues Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt

Bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Police ist die Nennung aller bestehenden Krankheiten verpflichtend, da sonst der Versicherungsschutz im akuten Krankheitsfall, der zur Berufsunfähigkeit führen könnte, nicht mehr gewährleistet ist.

Das Landgericht Frankfurt entschied zunächst, dass bei Abschluss der Police nicht nur die Krankheiten benannt, sondern auch alle damit zusammenhängenden gravierenden Symptome aufgezählt werden müssten, um diese Pflicht zu erfüllen.

Im aktuellen Fall musste die Betroffene, die bei ihrem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung angab, unter Heuschnupfen zu leiden, ihren Beruf wegen massiven Atembeschwerden aufgeben. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, mit der Begründung, sie sei bei Abschluss nicht über alle Symptome ausreichend informiert gewesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in diesem Fall im Sinne der Versicherten und bekräftigte deren Argumentation. Die Nennung allgemeiner Krankheitsbilder beinhalte selbstverständlich auch die der für diese Krankheit typischen Symptome. Im aktuellen Fall sei allgemein bekannt und daher davon auszugehen, dass es bei einem Heuschnupfen zu Atembeschwerden kommt. Da die Versicherte ihrer Anzeigepflicht nach Meinung des Gerichtes somit ausreichend nachgekommen sei, gibt es keinen Grund, die in der Police vereinbarten Leistungen zu verweigern, daher ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.