Diebstahl aus offenem Cabrio

Nach dem Bund der Versicherten (BdV) ist das längere Parken eines Cabrios mit offenem Verdeck für viele Gerichte grob fahrlässig und kann somit den Versicherungsschutz bei Diebstahl außer Kraft setzen oder zumindest erheblich einschränken. Dies gelte auf öffentlichen Parkplätzen schon für die Dauer von 1,5 Stunden und in Parkhäusern bei einer Parkdauer von acht Stunden.

Kann der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht erhoben bzw. entkräftet werden, gilt die Teilkasko-Versicherung in der Regel auch bei Diebstahl und Einbruch bei Parken mit offenem Verdeck, so der ADAC. Versichert sind vor allem Gegenstände, die direkt zum Auto gehören, wie Radio, Kindersitz, Warndreieck oder Verbandskasten. Ein Blick in die eigene Versicherungspolice lohnt sich, denn teure Zubehör- oder Einbauteile (z.B. Navigationssystem) sind manchmal nur bis zu einer bestimmten Summe automatisch mitversichert. Um böse Überraschungen im Schadensfall zu vermeiden, sollte über eine Ausweitung des Versicherungsschutzes gegen Mehrbetrag nachgedacht werden.

Ausdrücklich nicht versichert und gleichzeitig eine Herausforderung zum Diebstahl sind zurückgelassene, offen einzusehende Wertgegenstände wie Handtaschen, Kleidung oder Elektronikgeräte auf den Sitzen und daher unbedingt zu vermeiden.
Generell wird empfohlen, das Diebstahlrisiko bei offenen Cabrios durch bestimmte Maßnahmen selbst zu senken. Hierzu gehören hochgekurbelte Fenster, abgeschlossene Türen und Handschuhfach und die eingerastete Lenkradsperre.

Übrigens: Wer sein Cabrio mit Saisonkennzeichen fährt, muss sich auch in den Wintermonaten keine Sorgen um den Versicherungsschutz der Teilkasko machen, dieser gilt nämlich ganzjährig.