Reiserücktrittsversicherung: Aufs Kleingedruckte achten!

Bevor man eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, sollte man die Versicherungsbedingungen und vor allem auch das Kleingedruckte sorgfältig lesen. Besonders für Menschen, die schon an einer Erkrankung leiden, ist dies wichtig, damit es im Versicherungsfall nicht zu einer bösen Überraschung kommt, wie es bei einem Versicherten der Fall war, mit dem sich das Amtsgericht München im letzten Jahr beschäftigte.

Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden weist in ihrer Zeitschrift “ReiseRecht aktuell” auf dieses Urteil hin, bei dem die Klage eines betroffenen Touristen abgewiesen wurde (Az.: 163 C 2967/09). Der Versicherte hatte ein Ödem am Auge und wurde mit Spritzen behandelt, als er eine Reiserücktrittsversicherung abschloss. Später musste er sich einer Operation am Auge unterziehen und deswegen eine Reise absagen. Die Stornkosten für die Reise wollte er von der Versicherung zurückerstattet bekommen, was diese ablehnte.

Das Gericht bewertete die Ablehnung der Kostenübernahme als rechtens und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Laut diesen galt der Versicherungsschutz nämlich nur für eine “unerwartete schwere Erkrankung” und nicht, wie bei anderen Versicherungen, auch für die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung.