Bei Bagatellbeträgen kein Rechtsschutz für Hartz IV-Empfänger

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen hat ein Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn es um sogenannte Bagatellbeträge geht (Az.: L 2 AS 325/10 B ER).

Im konkreten Fall glaubte eine Frau, dass die ARGE die Leistungen, die ihr zustehen, um 6-7 Euro monatlich zu niedrig angesetzt hat. Durch diese Differenz würde ihr ein Defizit bei der Bezahlung der Unterkunftskosten entstehen, das sie selbst tragen müsse. Sie stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den das Gericht jedoch abwies.

Das Gericht war der Ansicht, dass es der Frau durchaus zuzumuten sei, das entstandene Defizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen auszugleichen. Auch auf die Anteile des Regelsatzes bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens zu warten, sei zumutbar. Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz habe nur, wer sich in einer Notlage befindet und dies sei hier nicht der Fall, so die Richter. Bei Bagatellbeträgen wie im vorliegenden Fall liege kein Grund für einen einstweiligen Rechtsschutz vor, allerdings nannte das Gericht keinen konkreten Betrag, der noch als Bagatellbetrag gilt oder der schon darüber hinausgeht. Ein Betrag unter 10 Euro sei jedoch auf jeden Fall ein Bagatellbetrag.