Ehemalige Selbstständige müssen bei Hartz-IV in PKV bleiben

Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen müssen ehemalige Selbstständige, die privat krankenversichert waren, nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn sie Hartz-IV-Leistungen erhalten. Das gilt auch, wenn die selbstständige Tätigkeit schon aufgegeben wurde, bevor Arbeitslosengeld II (ALG II) in Anspruch genommen wurde (Az.: L 16 KR 329/10 B ER).

Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Selbstständiger wegen Beitragsrückständen 2007 seinen Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung verloren und war danach überhaupt nicht mehr krankenversichert. Kurz nachdem er seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, bezog er ALG II (Hartz IV) und wollte sich gesetzlich krankenversichern. Die Krankenkasse lehnte eine Aufnahme jedoch ab und begründete dies mit dem Verweis auf die seit 2009 bestehende Krankenversicherungspflicht damit, dass sich der Mann in der privaten Krankenversicherung hätte versichern müssen. Der Kläger argumentierte jedoch, dass er seine Selbstständigkeit schon vor dem ALG II-Bezug aufgegeben hätte und deshalb Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung hätte.

Dieser Argumentation folgten die Richter in dem Eilverfahren jedoch nicht. Entscheidend sei, ob der Kläger zuletzt privat oder gesetzlich versichert gewesen sei. In dem vorliegenden Fall hätte sich der Kläger in einem Basistarif der PKV versichern müssen. Ein Gerichtssprecher erklärte jedoch, dass es grundsätzlichen Klärungsbedarf wegen der zeitweisen Nicht-Versicherung des Klägers gebe, deshalb soll ein ähnlich gelagerter Fall nun dem Bundessozialgericht vorgelegt werden.