Unfallversicherungsschutz für pflegende Angehörige

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2010 unterliegen pflegende Angehörige, die als Begleitung ihrer pflegebedürftigen Eltern in Urlaub sind, dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: L 4 U 57/09).

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Wuppertal ihre pflegebedürftigen Eltern in deren Urlaub nach Spanien begleitet. Nach dem gemeinsamen Heimflug stürzte die Frau auf dem Flughafen Düsseldorf und zog sich dabei einen komplizierten Schenkelhalsbruch zu.

Hier muss die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, so das LSG, denn der Sturz ist als Wegeunfall der als Pflegeperson anerkannten Klägerin anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Frau mit der Pflege ihrer Eltern in Spanien eine versicherte Tätigkeit verrichtet, denn die Pflegetätigkeit sei als vorrangig gegenüber einem möglichen eigenen Urlaubswunsch zu bewerten. Zwar gehörte die Begleitung der Eltern zurück nach Deutschland nicht mehr zu einer versicherten Pflegetätigkeit, aber die Frau befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung und diese ist im Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschlossen.