Krankenkasse muss nicht für Einfrieren von Samenzellen zahlen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen gesetzliche Krankenversicherungen nicht die Kosten für das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere künstliche Befruchtung tragen. Dies gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, auch dann nicht, wenn bei dem Versicherten aufgrund einer Krebsbehandlung Unfruchtbarkeit droht (Az.: B 1 KR 26/09).

In dem konkreten Fall klagte ein heute 42 Jahre alter Mann, bei dem 2008 Dickdarmkrebs diagnostiziert wurde. Da die anstehenden Chemo- und Bestrahlungsbehandlungen Unfruchtbarkeit zur Folge haben könnten, ließ er seine Samenzellen einfrieren. Die Kosten in Höhe von 687 Euro für das erste Jahr der Lagerung wollte er von seiner Krankenkasse erstattet bekommen, was diese jedoch verweigerte.

Die Weigerung der Kostenübernahme ist rechtens, entschied das BSG. Begründung: Das Einfrieren von Samenzellen ist keine Krankenbehandlung, weil es die normale Zeugungsfähigkeit des Versicherten nicht wiederherstellt. Zu einer künstlichen Befruchtung, für die Krankenkassen einen Teil der Kosten übernehmen, gehöre die Maßnahme auch nicht, da sie einer möglichen künstlichen Befruchtung vorgelagert sei.