Falsche Schadensbelege kosten Versicherungsschutz

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. August 2010 muss eine Hausratversicherung nicht zahlen, wenn der Versicherte ihr falsche Schadensbelege vorlegt (Az.: 12 U 86/10).

Im konkreten Fall wollte ein Mann von seiner Hausratversicherung Leistungen in Anspruch nehmen, weil sein Fahrrad gestohlen worden war. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Mann arglistig falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht habe, in der eine nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäfts beigelegt war. Der Versicherte wollte den Schaden mit Hilfe dieser Rechnung nachweisen, hatte aber die dort aufgeführten Teile zum größten Teil gar nicht in dem Geschäft erworben, von dem die Rechnung stammte.

Die Karlsruher Richter gaben der Versicherung recht und erklärten, dass der Kläger durch die Vorlage der Rechnung arglistig gehandelt habe. Er habe durch seine unrichtigen und unvollständigen Angaben versucht, die Entscheidung der Versicherung auf Kostenübernahme zu beeinflussen. Es gehe dabei nicht darum, ob der Mann eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht gehabt habe, es reiche für eine arglistige Handlung schon aus, dass er versucht hatte durch die Vorlage der falschen Rechnung die Schadesnregulierung zu beschleunigen oder Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.