Keine Kfz-Versicherung bei Unfallflucht

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts riskieren Autofahrer, die Unfallflucht begehen, den Versicherungsschutz ihrer Kfz-Versicherung. Das ist auch dann zulässig, wenn bei dem Unfall nur das eigene Fahrzeug beschädigt wurde und kein Dritter zu Schaden gekommen ist (Az.: 5 U 424/08).

Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der nachts von der Straße abkam und gegen eine Grundstückseinfriedung fuhr, wobei sein Auto stark beschädigt wurde, er selbst aber unverletzt bliebt. Der Fahrer erklärte, dass ihm ein Zeuge geraten habe, nach Hause zu gehen, was er auch tat, nachdem er sowohl das Fahrzeug als auch die Papiere an der Unfallstelle zurückließ. Erst am nächsten Morgen meldete sich der Mann bei der Polizei.

Seine Vollkasko-Versicherung verweigerte die Schadensregulierung, weil diese dem Mann Unfallflucht vorwarf, woraufhin dieser vor Gericht ging. Die Richter gaben jedoch der Versicherung Recht, die somit den Schaden nicht bezahlen muss. Den Richtern zufolge reicht es nicht aus, seine Papiere an der Unfallstelle zu hinterlassen, man müsse auf jeden Fall die Polizei informieren und auch auf deren Eintreffen warten. Die Polizei muss sich ein Bild von dem Unfall und dem Fahrer machen können, da später (z.B. am nächsten Tag) nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Fahrer z.B. alkoholisiert gewesen war, als der Unfall passierte.

Auch eventuell vorhandene Zeugen müssten vom Unfallfahrer ebenfalls aufgefordert werden, auf die Polizei zu warten und ihre Sicht der Dinge zu Protokoll geben. Nur dann bestünde auch Versicherungsschutz.