Versicherungsverlust bei Schutzgelderpressung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Gastwirt seiner Versicherung erhaltene Schutzgelderpressungen melden, ansonsten kann die Versicherung wegen verschwiegener Gefahrenerhöhung die Leistungen verweigern (Az.: IV ZR 229/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Gastwirt, der 2005 eine Gastronomie-Versicherung abschloss, in der auch Schäden durch Einbruch, Raub und Vandalismus abgesichert waren. Ab März 2007 erhielt der Mann die ersten Schutzgelderpressungen, die er jedoch ignorierte. Auch in den folgenden Monaten weigerte er sich, die verlangten 750 Euro monatlich zu zahlen, woraufhin sein Auto erheblich beschädigt, in sein Lokal eingebrochen und die Einrichtung seiner Gaststätte zerstört und eine Musikanlage und Bargeld gestohlen wurde. Insgesamt entstand ein Schaden in Höhe von rund 150.000 Euro, den der Wirt seiner Versicherung erst nach dem letzten Vorfall meldete.

Den Schaden muss der Wirt nun selbst bezahlen, denn die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass der Wirt ihr die erhöhte Gefahr nicht gemeldet habe. Der Verlust des Versicherungsschutzes ist in diesem Fall nach Ansicht der Richter rechtmäßig. Der Gastwirt hätte – so die Richter – spätestens nach dem ersten Einbruch der Erpresser die Versicherung über die Gefahrenerhöhung informieren müssen. Und zwar unabhängig davon, ob ddie Versicherung daraufhin den Vertrag gekündigt oder die Prämien erheblich erhöht hätte.