Präzise Berufsbeschreibung in der BU-Versicherung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln erfordert die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eine präzise Arbeitsbeschreibung. Aus dieser muss hervorgehen, welche konkrete Arbeit der Versicherte in welchem Umfang ausgeübt hat (Az.: 5 U 237/06).

Im konkreten Fall ging es um einen Fahrlehrer, der einen Bandscheibenvorfall erlitt. Weil er deshalb seine Tätigkeit als Fahrlehrer zu mindestens 50% nicht mehr ausüben wollte, wollte er seine BU-Versicherung in Anspruch nehmen. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen und der Mann klagte.

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab, weil die Angaben des Mannes zum Umfang seiner Tätigkeit widersprüchlich waren und nicht klar wurde, welchen Beruf er tatsächlich ausübte. Aus den Steuerunterlagen des Klägers war ersichtlich, dass er neben seiner Tätigkeit als Fahrlehrer auch noch ein Sportbekleidungsgeschäft betrieb. Der Antragsteller ist jedoch verpflichtet, seine Berufsunfähigkeit hinsichtlich seiner Tätigkeiten genau zu belegen, was der Kläger nicht konnte. Deshalb stimmten die Kölner Richter der Versicherung zu und unterstützte deren Weigerung, Leistungen zu erbringen.

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