RV: Geburtsdatum kann nicht nachträglich geändert werden

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt ist immer das Geburtsdatum für den Bezug für Leistungen aus der Rentenversicherung entscheidend, unabhängig davon, ob dieses stimmt oder nicht (Az.: L 2 R 362/09). Eine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums ist nicht möglich, selbst wenn es sich hierbei um eine Korrektur handelt.

Im konkrete Fall ging es um einen Mann, der in Äthiopien oder Eritrea geboren wurde und 1984 nach Deutschland einreiste. Bei der Rentenversicherung gab er im Jahr 1992 das Geburtsjahr 1964 an. 2001 reichte der Mann dann eine Urkunde vom Außenministerium in Eritrea ein, auf der sein Geburtsjahr mit 1960 angegeben war. Die Rentenversicherung weigerte sich, seine Versicherungsdaten zu korrigieren und erklärte, dass nur das zuerst angegebene Geburtsdatum verbindlich sei. Damit wolle man einen Missbrauch von Sozialleistungen verhindern.

Die Richter stimmten dieser Entscheidung zu und erklärte, es solle ausgeschlossen werden, dass ausländische Bürger gegenüber den Deutschland geborenen Versicherten bessergestellt werden. Dies sei aber der Fall, wenn nachträglich ein Geburtsdatum geändert wird, was in manchen ausländischen Rechtsordnungen durchaus möglich ist. Es wurde keine Revision gegen das Urteil zugelassen.