Unfallversicherung hilft bei Zivilcourage

Menschen, die bei einer drohenden Gefahr für andere, Zivilcourage zeigen, und sich für die Opfer einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder, der eine widerrechtlich angegriffene Person schützt, einen anderen aus einer erheblichen Gefahr rettet oder der bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person hilft, die eine Straftat begeht, gilt im Sozialgesetzbuch als Hilfeleistender.

Hilfeleistende, die bei ihrer Hilfe einen Unfall erleiden, ist gesetzlich unfallversichert. Mit anderen Worten: Hilfeleistende erhalten von der gesetzlichen Unfallversicherung die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erleiden. Der Versicherungsschutz besteht automatisch, es ist keine Anmeldung beim Versicherungsträger und keine Beitragszahlung erforderlich. Verletzte Hilfeleistende haben Anspruch auf verschiedene Leistungen von der Unfallversicherung: Kostenübernahme für Heilbehandlungen, bei Bedarf Rentenzahlungen, Schadensersatz bei Sachschäden, Hilfen zur Wiedereingliederung in das berufliche und soziale Leben. Eine Schmerzensgeldzahlung für Hilfeleistende ist allerdings nicht vorgesehen.

Zuständig ist immer der jeweilige Unfallversicherungsträger des Bundeslandes, in dem der Unfall bei der Hilfeleistung passiert ist. Bei jedem Hilfeleistungsfall ermittelt der Unfallversicherungsträger automatisch, sobald er von dem Fall Kenntnis erhält. Dies kann durch einen Anruf des Verletzten, durch ein Polizeiprotokoll oder durch die Presse geschehen.

Die Unfallkasse Nord rät allen Betroffenen, den Unfall zunächst von der Polizei aufnehmen zu lassen. Es sollte ein Gedächtnisprotokoll angefertigt und möglichst viele Zeugen benannt werden. Der Unfallversicherungsträger sollte informiert werden. Es ist außerdem wichtig, dass der behandelnde Arzt darüber informiert wird, dass der Unfall bei einer Hilfeleistung geschehen ist.