Unfall: Recht auf einen eigenen Sachverständigen

Die Rechtsanwaltskanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim weist darauf hin, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall viele Rechte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers haben. Dazu gehört unter anderem das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl. Dieser kann mit der Schadensfeststellung beauftragt werden.

Oft bietet die Versicherung des Unfallverursachers an, einen eigenen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens einzusetzen. Auf dieses Angebot muss der Geschädigte jedoch nicht eingehen. Wer einen eigenen Sachverständigen beauftragt, sollte wissen, dass die Kosten hierfür auch zum erstattungsfähigen Schaden gehören. Allerdings darf ein Sachverständiger nur bei Schäden eingesetzt werden, bei denen es sich nicht um so genannte erkennbare Bagatellschäden handelt. Das sind Schäden, deren Kosten bei bis zu 700 Euro liegen. Ein durchschnittlicher Blechschaden liegt aber in der Regel schon über dieser Grenze.

Der eigens beauftragte Sachverständige wird nach bestem Wissen und Gewissen die Schadenshöhe, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs ermitteln. Der Geschädigte kann auf der Basis dieses Gutachtens den Schaden regulieren lassen und muss die Reparatur auch nicht durch eine entsprechend Reparaturkostenrechnung nachweisen, so die Anwälte.