Rentenversicherungspflicht für selbstständigen Nebenjob

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 2. März 2010 sind Selbstständige mit nur einem Auftraggeber auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig eine Beschäftigung als Angestellter haben (Az.: B 12 R 10/09 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die als angestellte Krankenschwester in einem Krankenhaus arbeitet. Von ihrem Gehalt werden ihr automatisch die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung abgezogen. Nebenbei arbeitet die Frau im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin von einer einer einzelnen Firma. Die Rentenversicherung war der Ansicht, dass auch für diese Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge anfallen, wogegen die Krankenschwester jedoch klagte.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Frau zunächst Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass sie – unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen aus der Krankenhaus-Arbeit, die mehr als die Hälfte ihres Gesamteinkommens ausmachen – “nicht im Wesentlichen” nur für einen Arbeitgeber (in diesem Fall die Firma) tätig gewesen sei.

Dem widersprach jedoch das Bundessozialgericht, nachdem die Deutsche Rentenversicherung gegen das Urteil des Landessozialgerichts Revision eingelegt hatte. Nach Ansicht der Kasseler Richter muss die selbstständige Tätigkeit für sich alleine, also unabhängig von der Beschäftigung als Angestellte betrachtet werden. Da die Klägerin hierbei jedoch tatsächlich nur einen Auftraggeber gehabt habe, seien ihre Einnahmen auch rentenversicherungspflichtig.