BGH: Musterkaufverträge beim PKW-Kauf gültig

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Musterkaufverträge, die vom ADAC oder von Versicherungen veröffentlicht oder in Schreibwarenläden erhältlich sind, beim Autokauf unter Privatleuten grundsätzlich gültig (Az.: VIII ZR 67/09). Dies gilt auch dann, wenn in dem Formular juristisch nicht mehr korrekte Klauseln enthalten sind. Die Richter entschieden, dass nach einer Einigung zwischen Käufer und Verkäufer auf ein Vertragsmuster, nicht eine Partei im Nachhinein alleine das Risiko tragen könne.

Im konkreten Fall hatte ein Mann im Mai 2007 von einer Frau einen Gebrauchtwagen für 4600 Euro gekauft. Grundlage für das Geschäft war ein Vertragsformular, das die Verkäuferin besaß. In dem Formular stand unter anderem: “Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen.” Als Ausnahme war nur eine arglistige Täuschung vorgesehen. Der Käufer verlangte von der Verkäuferin jedoch später 1000 Euro zurück, weil das Auto seiner Ansicht nach einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe. Er argumentierte, dass die Frau die Haftung unrechtmäßig ausgeschlossen habe und zu einer Gewährleistung verpflichtet sei.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht, denn die Verkäuferin habe den Vertrag nicht aktiv gestaltet, sondern nur das Vertragsmuster mitgebracht. Das Geschäft sei zwischen juristischen Laien abgeschlossen worden und als solche müsse man davon ausgehen, dass das Vertragsmuster so formuliert ist, dass es weder Käufer noch Verkäufer benachteiligt.