Urteil: Restwertermittlung muss zeitnah erfolgen

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelter Autofahrer keine Internetrecherche betreiben, um den Restwert seines Fahrzeugs zu ermitteln (Az.: VI ZR 205/08). Die Beauftragung eines Sachverständigen reicht aus, wenn dieser die Aufgabe übernimmt und dabei die Angebote von drei in der unmittelbaren Region tätigen Händler berücksichtigt.

Der Unfallteilnehmer muss nur dann auf das Angebot der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehen, wenn diese ein deutlich günstigeres Angebot einer Restwertbörse im Internet vorlegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieses Angebot rechtzeitig vor dem Verkauf des Autos vorgelegt wird.

Im konkreten Fall hatte die Kfz-Versicherung zunächst den Schaden reguliert und dann Monate später ein günstigeres Angebot gefunden. Sie verlangte von dem Sachverständigen des Geschädigten Schadensersatz, weil der von ihm ermittelte Restwert um 5500 Euro niedriger lag. Nach Einschätzung des BGH war dies jedoch zu spät.