Fristlose Kündigung aller Policen bei Täuschung rechtmäßig

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz ist eine privaten Krankenversicherung dazu berechtigt, mehrere Policen eines Versicherten fristlos zu kündigen, wenn dieser sich Leistungen erschlichen hat (Az.: 10 U 213/08).

Wie der SWR berichtet, ging es im konkreten Fall um einen Versicherten, der bei seiner privaten Krankenversicherung falsche Angaben machte, auf deren Basis die Kosten für eine Brille übernommen wurde. Die Versicherung deckte die Täuschung auf und kündigte dem Mann nicht nur fristlos die Krankenversicherung, sondern auch die Pflegeversicherung. Gegen diese Kündigung klagte der Mann.

Das Gericht beurteilt die Kündigung der beiden Versicherungen jedoch als rechmäßig, denn es sei der Versicherung nicht zuzumuten, nach einem solchen Vorfall und dem damit einhergehenden Vertrauensbruch die Versicherungsverträge fortzuführen. Deshalb darf die Versicherung auch weitere Versicherungen kündigen, auch wenn sich die Täuschung nur auf einen bestimmten Versicherungsschutz bezog. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt inzwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vor.