Versicherungspflicht bei doppelter Beschäftigung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts muss ein selbstständiger Handelsvertreter ohne weitere beitragspflichtige Angestellte, der nur für ein einziges Unternehmen tätig ist, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob er in einem zusätzlichen abhängigen Beschäftigungs-Verhältnis bereits Beiträge entrichtet (Az.: B 12 R 7/08 R). Darauf weist das VersicherungsJournal hin.

Im konkreten Fall ging es um einen rentenversicherungspflichtigen Angestellten, der bis Ende 2003 ein jährliches Bruttogehalt von rund 32.000 Euro erhielt. Seit August 2002 arbeitete der Mann zusätzlich als selbstständiger Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen, von dem er 2002 und 2003 zwischen 18.000 und 19.000 Euro an Provisionen erhielt. Die Deutsche Rentenversicherung forderte von ihm aufgrund dieser Tätigkeit die Hälfte des Regelbeitrags für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung.

Dagegen klagte der Mann und bekam in zweiter Instanz, bei dem zuständigen Landessozialgericht Recht. Das Bundessozialgericht schloss sich diesem Urteil jedoch nicht an, sondern wies die Klage des Mannes als unbegründet zurück. Die Richter erklärten, dass grundsätzlich jeder Versicherungspflicht-Tatbestand separat zu beurteilen sei. Ausschlaggebend sei deshalb nur, dass der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter tätig war und keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigte.