Hausratversicherung: Stimmige Einbruchsspuren nötig

Wie aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervorgeht, müssen bei einem der Hausratversicherung gemeldeten Einbruchdienstahl tatsächlich stimmige Einbruchsspuren nachgewiesen werden. Ansonsten muss die Versicherung den Schaden nicht regulieren (Az.: 9 O 82/09).

Im konkreten Fall wurden an der Eingangstür Hebelspuren gefunden, doch die Beteiligten, einschließlich dem Versicherten selbst, bezweifelten, dass diese tatsächlich von einem Einbruchversuch an der doppelt verschlossenen Eingangstür der Wohnung stammten. Es konnten keine eindeutigen Spuren eines Einbruchdiebstahls nachgewiesen werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die vorhandenen Spuren auch stimmig gewesen wären, d.h. wenn sie geeignet sind, einen Aufbruch der Tür von außen nachzuweisen. Stimmige Spuren sind nach Ansicht der Richter Voraussetzung für eine Schadensregulierung durch die Hausratversicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.