Neuregelungen bei Krankengeld

Seit Anfang des Jahres müssen Selbstständige, die freiwillig krankenversichert sind, ihre Krankengeldansprüche über einen Wahltarif absichern. Gesetzliche Neuregelungen ermöglichen es ihnen nun, neben den Wahltarifen noch eine zusätzliche Option zu nutzen. Die Verbraucherzentrale Hessen weist darauf hin, dass sie sich nämlich seit dem 1. August zum allgemeinen Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit versichern können. Noch bis zum 30. September können Betroffene eine entsprechende Wahlerklärung abgeben, die rückwirkend zum 1. August 2009 in Kraft tritt.

Der Verbraucherzentrale Hessen zufolge kann sich dieser gesetzliche Krankengeldanspruch ab der 7. Woche (das so genannte “Optionskrankengeld”) für Versicherte durchaus lohnen. Zwar muss hier der allgemeine Beitragssatz von 14,9% gezahlt werden anstatt dem ermäßigten Satz von 14,3% bei den Wahltarifen, aber diese Differenz ist oft kleiner als die bisher im Wahltarif zu zahlende Prämie, erklärt die Verbraucherzentrale.

In jedem Fall bindet sich der Versicherte, egal für welche Option er sich entscheidet, für 3 Jahre an die Krankenkasse und den entsprechenden Tarif. Wer es versäumt, bis zum 30. September seine Wahlerklärung abzugeben, muss mit mehreren Monaten Karenzzeit bei den Wahltarifen rechnen.