Urteil: Risikozuschlag bei PKV-Wechsel erlaubt

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sind Risikozuschläge bei einem Wechsel der Privaten Krankenversicherung (PKV) zulässig (Az.: 1 K 3082/08.F(2)). In dem verhandelten Fall ging es konkret um die Allianz Private Krankenversicherung, die von ihren vollversicherten Kunden bei einem Wechsel von ihrem bisherigen Tarif in den neuen Aktimed-Tarif einen pauschalen Zuschlag verlangte. Seit März 2007 bietet die Allianz die Tarife der Aktimed-Serie an und hat bestehende Tarife mit vergleichbarem Angebot geschlossen.

Das Versicherungsvertragsgesetz besagt, dass PKV-Kunden das Recht haben, ohne Zuschlag den Tarif wechseln zu dürfen, der ein gleiches Leistungsangebot umfasst. Für die günstigeren Aktimed-Tarife hat die Allianz jedoch einen “Tarifstrukturzuschlag” in höhe von 20% erhoben. Dieser sollte auch von Kunden gezahlt werden, die bisher keinen Risikozuschlag zahlen mussten. Die Allianz argumentierte, dass die neuen Aktimed-Tarife komplett anderes kalkuliert seien und dass Kunden, die aus einem anderen Tarif in den Aktimed-Tarif wechseln ohne Zuschlag einen Vorteil gegenüber Neukunden hätten.

In der PKV-Branche wurde dieses Vorgehen heftig kritisiert, auch der PKV-Ombudsmann Dr. Helmut Müller hat es laut Ärzte-Zeitung abgelehnt. Von der Finanzaufsicht BaFin wurde es gleich untersagt. Dagegen setzte sich die Allianz nun gerichtlich zur Wehr und bekam in der ersten Instanz, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main recht. Die BaFin kündigte an, nach der Zusendung der Urteilsbegründung zu prüfen, ob sie Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Eine Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltunsgericht wäre ebenfalls möglich.