Deutlich höhere Freibeträge für Kinder bei Kassenzuzahlung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts können Eltern bei den Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig höhere Freibeträge geltend machen (Az.: B 1 KR 17/08 R). Bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen können künftig sowohl ein Kinderfreibetrag als auch ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung angerechnet werden, schreibt die “Welt”. Damit stimmte das Gericht der Forderung eines zweifachen Familienvaters aus Bremen zu.

Der Mann leistete im Jahr 2004 Zuzahlungen in Höhe von 442,62 Euro. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigte die Krankenkasse sowohl die chronische Erkrankung der Ehefrau als auch einen Kinderfreibetrag von 3648 Euro pro Kind. Der Vater forderte jedoch einen Freibetrag in Höhe von 5808 Euro pro Kind, da ihm seiner Ansicht nach neben dem Kinderfreibetrag auch ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zustehe. Das Gericht erklärte, dass dies tatsächlich der Fall sei, denn je Kind gebe es einen Kinderfreibetrag von 1824 Euro und einen Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 1080 Euro. Der Freibetrag pro Kind sei zu verdoppeln, wenn Ehepaare zusammen steuerlich veranlagt werden. Die bisher gängige Praxis der Kassen sei rechtswidrig, so das Gericht.

Betroffene können einen Überprüfungantrag bei ihrer Krankenkasse stellen und unter Umständen einen Erstattungsbetrag für ihre Zuzahlungen geltend machen. Dies ist bis zu einem Zeitraum von vier Jahren rückwirkend möglich.