Kilometerleistung muss korrekt angegeben werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt muss die Kilometerleistung eines gestohlenen Fahrzeugs bei der Diebstahlsmeldung an die Versicherung korrekt angegeben werden, ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Darauf weist die Aspect Online AG auf ihrer Webseite hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der von seiner Kfz-Versicherung nach einem Autodiebstahl die Zahlung von 10.000 Euro einklagen wollte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, weil der Mann als Laufleistung des entwendeten Autos 32.000 Kilometer angegeben hatte, die tatsächliche Laufleistung jedoch 43.000 Kilometer betrug. Für die Richter war diese falsche Angabe eine vorsätzliche Täuschung, um den Restwert des Fahrzeugs höher zu veranschlagen als er tatsächlich war. Für die Versicherung hätte dies ein Schaden von 450 Euro bedeutet, berichtet die Aspect Online AG.

Die Abweichung von 11.000 Kilometer hätte sich in einem um 5% höheren Gesamtwert niedergeschlagen, deshalb sei dies nicht mehr als Bagatelle zu betrachten, so die Richter. Unabhängig davon hegten die Sachbearbeiter der Versicherung Zweifel an dem geschilderten Diebstahl, da die Angaben des Mannes unzureichend waren und er auch die Autoschlüssel nicht hatte vorlegen können. Er muss nun den gesamten Schaden selbst tragen.