Auch ohne Krankenversicherung Anspruch auf Notfallbehandlung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) haben auch Personen ohne Krankenversicherung im Notfall einen Anspruch auf medizinische Versorgung (Az.: B 8 SO 4/08 R).

Im konkreten Fall hatte eine Frau noch keinen Antrag auf Gewährung von ALG II gestellt und war somit nicht krankenversichert. Als ihre 12-jährige Tochter im April 2005 wegen einer stationären Notfallbehandlung ins Krankenhaus musste, wandte sich die Klinik wegen der Kosten an das zuständige Sozialamt in Düren. Die Behörde weigerte sich jedoch, die Kosten für die Krankenhausrechnung zu übernehmen und begründete dies damit, dass Mutter und Tochter grundsätzlich ALG II-Berechtigte seien und deshalb kein Anspruch auf Kostenerstattung bei einer Notfallhilfe gegenüber dem Sozialhilfeträger bestünde. Das Sozialamt sei für ALG-II-Berechtigte nicht zuständig.

Die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts in Essen äußerten bereits in der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Rechtskonformität der Handlung des Sozialamtes, da das Kind bei einer solchen Vorgehensweise ohne Versicherungsschutz dastehen würde. Deshalb entschieden die Richter derzeit, dass die Krankenhausrechnung im medizinischen Notfall von dem Sozialamt übernommen werden müsse, falls keine andere Krankenversicherung für das Kind bestehe. Dieses Urteil wurde nun vom Bundessozialgericht bestätigt, allerdings wurde der Fall erneut an das Landessozialgericht zurückverwiesen um zu überprüfen, ob es sich bei der Behandlung tatsächlich um eine unaufschiebbare Notfallbehandlung und bei der Familie tatsächlich eine Bedürftigkeit bestanden habe. Wenn dies bejaht wird, muss das Sozialamt für die Behandlungskosten aufnehmen.