Auch bei Bagatellschäden richtig handeln

Ob auf einem Parkplatz oder beim Wenden, schnell kann ein Autofahrer versehentlich ein anderes Fahrzeug leicht beschädigen. Doch auch bei solchen Bagatellschäden ist es für alle Beteiligten richtig zu handeln, darauf weist die “Aachener Zeitung” hin. Grundsätzlich muss das Geschehene festgehalten werden, im Idealfall in einem Unfallprotokoll, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Selbstverständlich sind die persönlichen Daten wie Namen, Anschrift, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungsnummern auszutauschen.

Laut der Sprecherin des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Katrin Rüter de Escobar, muss bei Bagatellschäden in der Regel nicht die Polizei gerufen werden, es sei denn, die Beteiligten können sich über den Unfallhergang nicht einigen oder aber der Unfallverursacher angetrunken erscheint. Auch bei kleinen Schäden sollte der Geschädigte den Kontakt mit der gegnerischen Versicherung suchen, die in der Regel einen Kostenvoranschlag für die Reparatur und Fotos des Schadens verlangt. Mittlere und größere Versicherungen schicken oft selbst jemanden vorbei, der den Schaden begutachtet, allerdings darf hierbei nicht vergessen werden, dass der Versicherungsmitarbeiter im Sinne der Versicherung handelt und die Schadenshöhe eher an der unteren Grenze ansetzt, heißt es in der “Aachener Zeitung”.

Experten raten davon ab, bei jedem noch so kleinen Schaden einen unabhängigen Sachverständigen in Eigenregie anzufordern, da die Versicherung diese Kosten bei Kleinstschäden nicht übernimmt. Als Faustregel gilt eine Schadenshöhe von etwa 700 Euro.