Praxisgebühr auch für Beamte in der GKV

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig müssen Beamte, die gesetzlich krankenversichert sind, ebenso wie alle anderen Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung die seit 2004 erhobene Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal bezahlen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Höhe von 10 Euro pro Quartal zumutbar und verletze nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Beamten (Az.: 2 C 127.07 und 2 C 11.08).

Im konkreten Fall hatte ein Beamter geklagt, weil pro Quartal 10 Euro von den Erstattungen seiner Kassenbeiträge einbehalten wurden. Für ihn sei es ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht, dass sein Dienstherr keine ausreichende Prüfung über die Zumutbarkeit der Belastung durch die Gebühr vorgenommen hat. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter Instanz bekam der Kläger jedoch Recht. Dieses Urteil vom Oberverwaltungsgericht Münster wurde vom Bundesverwaltungsgericht nun endgültig aufgehoben.

Beamte sind nicht zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet, sondern können sich auch privat versichern. Dann werden die Beiträge vom Dienstherrn erstattet.