Meldefrist bei Unfallversicherung für alle Dauerschäden gültig

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat ein Versicherter nur dann Anspruch auf Leistungen seiner Unfallversicherung, wenn er zusätzliche Schädigungen im Rahmen der Meldefristen belegt (Az.: 12 U 167/08).

Im konkreten Fall erlitt ein Mann im Dezember 2002 einen schweren Unfall bei Baumfällarbeiten. Dabei verletzte er sein rechtes Bein sehr stark und behielt einen erheblichen Dauerschaden zurück. Der Mann zeigte seiner Unfallversicherung den Unfall an und legte in der Folgezeit mehrere ärztliche Bescheinigungen über eine wahrscheinlich dauerhafte Schädigung des rechten Beins vor.

Die Unfallversicherung teilte dem Versicherten im Februar 2003 mit, dass spätestens 18 Monate nach dem Unfalltag eine Invalidität geltend gemacht werden muss. Weil der Versicherte aber nach Aussage der Versicherung den ärztlichen Schlussbericht zu spät einreichte, wollte sie ihm nur eine Kulanzzahlung von 5000 Euro zubilligen. Das Landgericht verurteilte sie jedoch zur Zahlung von etwas über 73.000 Euro für die Schädigung seines rechten Beins.

Erst später klagte der Versicherte auf die zusätzliche Zahlung einer Entschädigung wegen einer Blasenfunktionsstörung und einer erektilen Dysfunktion, die angeblich in Folge der Beinschädigung aufgetreten sind. Dieser Klage gab das Gericht jedoch nicht statt, da in den innerhalb der Frist vorgelegten Attesten keine Rede von einer durch den Unfall verursachten Schädigung der Blase oder auftretende Impotenz war. Die letztgenannten Schädigungen sind demnach nicht fristgerecht geltend gemacht worden, deshalb ist die Weigerung der Versicherung für diese Schäden aufzukommen, rechtens.