Höhere Steuern durch Krankengeld rechtmäßig

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von November letzten Jahres, ist der Steuerprogressionsvorbehalt, dem das Krankengeld eines freiwillig Versicherten, unterliegt nicht verfassungswidrig (Az.: X R 53/06).

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, deren inzwischen verstorbener Mann als freiwillig Versicherter Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten hatte. Seine Witwe bezweifelte, dass das Krankengeld dem Steuerprogressionsvorbehalt unterliegen darf. Der Steuerprogressionsvorbehalt besagt, dass bestimmte Lohn- oder Gehalt-Ersatzleistungen selbst nicht besteuert werden, aber deren Auszahlung zu einer höheren Steuerlast für die übrigen Einkünfte führt. Laut Einkommensteuergesetz gehört auch Krankengeld von gesetzlichen Krankenkassen zu diesen Ersatzleistungen, das von privaten Krankenversicherungen ausgezahlte Krankengeld jedoch nicht. Nach Ansicht der Klägerin verstößt diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, vielmehr sei es rechtens und legitim zwischen verschiedenen Versicherungsarten zu unterscheiden, da die Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Sozialversicherung stammen, während die einer privaten Versicherung auf ein privates Versicherungsverhältnis zurückgehen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich um eine gesetzliche Pflicht-Versicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt, so die Richter.