Leistungsverweigerung muss unverzüglich mitgeteilt werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln muss eine Rechtsschutz-Versicherung dem Versicherungsnehmer unmittelbar nach der Darstellung des Versicherungsfalls mitteilen, ob er die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt oder nicht. Verweigert die Versicherung die Kostenübernahme, muss sie den Versicherten auf seine Rechte hinweisen, ansonsten muss sie Deckung gewähren, auch wenn eigentlich kein Versicherungsschutz besteht (Az.: 9 U 122/07).

Im verhandelten Fall wurde dem Kläger, der längere Zeit mit den Mietzahlungen im Rückstand war, von seiner Vermieterin gekündigt. Unmittelbar nach Erhalt der Kündigung wandte sich der Kläger an seine Mietrechtsschutz-Versicherung und bat um Deckung für den anstehenden Rechtsstreit. Nach rund sieben Wochen erhielt der Kläger von seiner Versicherung ein Ablehnungsschreiben, aus dem hervorging, dass die Versicherung eine Leistungsübernahme verweigerte weil keine hinreichende Aussichten auf Erfolg bestünden. Die Versicherung wies den Mann dabei nicht auf das Gutachterverfahren hin, das im Fall einer Ablehnung bedingungsgemäß vorgesehen ist. Der Mann klagte gegen die Versicherung, um diese zur Leistungsübernahme zu bringen.

Das Gericht gab der Klage des Versicherten statt, weil die Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Gründe für die Leistungsverweigerung hätte mitteilen müssen, unabhängig davon, ob der angestrengte Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Genauso wie eine Versicherung die Leistungen verweigern darf, wenn eine Schadenmeldung nicht unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt, muss sie ihrerseits den Versicherungsnehmer unverzüglich über die Ablehnung einer Leistung informieren.