Unfallversicherung muss bei betriebsmotiviertem Überfall zahlen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Detmold kann auch ein Überfall in der eigenen Wohnung als Arbeitsunfall deklariert werden, sofern der tat ein betriebsbezogenes Tatmotiv zugrundeliegt. In dem Fall ist der notwendige Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben (Az.: S 1 U 17/08).

Im konkreten Fall wartete ein Taxifahrer zuhause auf angekündigte Kunden. Als es in den frühen Morgenstunden Anfang des Jahres 2007 bei ihm klingelte, öffnete der Mann die Tür, doch statt der Taxikunden standen mehrere maskierte Personen vor ihm, die ihn überfielen, schlugen, traten und fesselten. Der Taxifahrer konnte sich gegen den Überfall nicht wehren. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass sich der Kläger nicht zur Wehr gesetzt habe, um die zuhause aufgbewahrten Geschäftsgelder zu schützen.

Das Gericht bewertet den Überfall als Arbeitsunfall, da hier ein notwendiger Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist. Bei einem betriebsbezogenen Tatmotiv, z.B. wenn der Überfall ausgeübt wurde, um die Geschäftseinnahmen zu entwenden, liegt auch dann ein Arbeitsunfall vor, wenn sich der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Überfalls außerhalb seiner Betriebsstätte befindet. Der Argumentation der Berufsgenossenschaft folgte das Gericht nicht. Wenn ein Überfallener aufgrund der brutalen Vorgehensweise der Täter keine Chance zur Verteidigung hat, sei keine Abwehrhaltung gegenüber den Tätern erforderlich, damit der Überfall als Arbeitsunfall deklariert wird. Da die Täter darüber hinaus das Wechselgeld des Taxibetriebes im Visier hatten und nicht das Privatvermögen des Mannes, muss die Unfallversicherung ihren Versicherungsschutz erfüllen, so das Gericht.