Volle Leistungen für Kinder säumiger Mitglieder

Zukünftig sollen Kinder die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, auch wenn die Hauptversicherten selbst mit den Beitragszahlungen in Rückstand geraten sind. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) zufolge gilt des Ruhen des Leistungsanspruchs bei säumigen Mitgliedern nicht für deren mitversicherte Kinder und auch nicht für deren Ehepartner.

Diese Antwort wurde auf die Anfrage des Bundestagsabgeordneten Harald Terpe (Bündnis90/Die Grünen) gegeben, die sich auf eine Regelung im Sozialgesetzbuch V bezieht. Nach dieser Regelung ruht der Leistungsanspruch eines Versicherten, wenn dieser zwei Monatsbeiträge im Rückstand ist und Zahlungsaufforderungen und Mahnungen ignoriert. Terpe erklärte, dass er der gleichen Meinung sei, dass Kinder nicht für ihre Eltern haften dürfen und deshalb froh sei, dass die Bundesregierung die Regelung entsprechend korrigiert hat. Bislang bestand die Auffassung, dass bei einem Beitragsverzug des Hauptversicherten auch familienversicherte Angehörige nur noch einen eingeschränkten Leistungsanspruch, den auf Minimalversorgung, haben. Dadurch hätten bereits zehntausende Kinder ihren vollen Krankenversicherungsschutz verloren, kritisierte Terpe.

In einem “klarstellenden Schreiben” wurde diese Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auch an den Spitzenverband der Krankenkassen weitergeleitet.