Keine Unfallversicherung bei 2,34 Promille

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden verliert ein Versicherter den Schutz seiner privaten Unfallversicherung, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille einen Unfall erleidet (Az: 4 U 1097/08).

Bei einem Fußgänger mit dieser Alkoholkonzentration im Blut kann davon ausgegangen werden, dass derjenige eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung hat, so die Richter. Eine solche Bewusstseinsstörung ist von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Im konkreten Fall stürzte der Versicherte eine Treppe hinunter. Nach Ansicht der Richter begünstigte die Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille den Sturz und stimmten der Versicherung zu, dass in diesem Fall kein Versicherungsschutz besteht.

Übrigens müssen Verkehrsteilnehmer generell ab dem 1. Januar mit höheren Bußgeldern rechnen, wenn sie alkoholisiert unterwegs sind. Die Obergrenze für Bußgelder bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze wurde von 1500 Euro auf 3000 Euro erhöht.