Unfallversicherung beim Abi-Streich

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz mit Sitz in Andernach weist darauf hin, dass Abitur-Feiern nicht unbedingt unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehen. Insbesondere bei Feiern, die nicht als schulische Veranstaltung definiert sind, sind Unfälle, die hier passieren, nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Eine Veranstaltung im Rahmen von Abitur-Feiern, die nicht von der Schule selbst organisiert, beaufsichtigt oder kontrolliert wird, wird von der Unfallkasse als so genanntes eigenwirtschaftliches Handeln definiert. Dies ist z.B. bei einem Abi-Streich der Fall, weil hier die Schüler bzw. Abiturienten die Organisatoren sind. Beate Eggert, Geschäftsführerin der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, rät den Abiturienten deshalb dringen, die spezielle Versicherungslage bei der Planung der Feiern zu berücksichtigen.

Anders sieht es aus, wenn es sich bei dem Abi-Streich oder einer anderen Veranstaltung im Rahmen der Abitur-Feierlichkeiten um eine schulische Veranstaltung handelt, sie also unter Aufsicht der Lehrer und von der Schulleitung genehmigt wurde. Dann besteht der gesetzliche Unfallschutz für alle ausführenden und teilnehmenden Schüler.