Unfallversicherung in der Probezeit

Wie die gesetzliche Unfallversicherung VBG mit Hauptsitz in Hamburg bestätigt, stehen Arbeitnehmer auch in der Probezeit am Anfang einer neuen Anstellung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft kommt demnach für die Kosten der Krankenbehandlung, der Rehabilitationsmaßnahmen oder falls notwendig für eine Verletztenrente auf, falls sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg verletzt.

Die Probezeit ist in Deutschland fast immer zu Beginn einer neuen Anstellung vertraglich vereinbart. Im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung ist es aber wichtig, ob es sich bei der Probezeit um eine vertraglich vereinbarte oder um eine Probearbeit eines Bewerbers handelt, der noch nicht angestellt wurde. Im letzteren Fall ist der Bewerber nämlich nur dann versichert, wenn die Probearbeit im Rahmen einer offiziellen, von der Agentur für Arbeit empfohlenen “Trainingsmaßnahme zur Erprobung” stattfindet.

Wer ohne offiziellen “Auftrag” zur Probe in einem Betrieb arbeitet, ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Solche Probearbeiten sollten deshalb immer mit der Arbeitsagentur abgesprochen werden, denn es besteht die Gefahr, den Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur zu verlieren, wenn dies ohne deren Wissen geschieht.