Reisekasse von Außenversicherung geschützt?

Der durch eine Hausratversicherung geschützte Hausrat ist unter bestimmten Umständen auch geschützt, wenn er sich vorübergehend außerhalb der Wohnung, z.B. auf Reisen befindet. Dieser als Außenversicherung bezeichnete Schutz ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Hausrat später wieder in die versicherte Wohnung zurückgebracht wird.

Deutlich wird diese Regelung durch ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 24 S 19/08), das sich in dem konkreten Fall mit der verschwundenen Reisekasse eines Versicherten auseinandersetzte. Nach Ansicht der Kölner Richter war die Reisekasse in diesem Fall nicht durch die Außenversicherung geschützt, da das Geld dafür vorgesehen war, Geschenke zu kaufen. In solch einem Fall wäre das Geld nicht mehr Teil des Hausrats, weil nicht geplant war, es später wieder mit in die Wohnung zu nehmen. Nur wenn zumindest ein Teil der Reisekasse wieder hätte nach Hause zurückgenommen werden sollen und damit Teil der Wohnung wäre, würde das Geld unter die Außenversicherung fallen und die Hausratversicherung wäre zur Zahlung verpflichtet.

Die Außenversicherung greift üblicherweise immer dann, wenn sich der für den normalen Gebrauch benutzte Hausrat maximal drei Monate außer Haus befindet. Es werden alle Gefahren abgedeckt, die auch in der normalen Hausratversicherung versichert sind und auch die Sicherheitsvorschriften sind in der Regel ähnlich. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist meistens auf eine Höchstsumme begrenzt.