PKV muss für transparente Zahnspangen zahlen

Mit einem weiteren Urteil entschied das Amtsgericht München, dass Private Krankenversicherungen die Kosten für transparente Zahnspangen übernehmen müssen (Az: 223 C 31469/07). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass diese Art von Zahnspangen auch medizinisch sinnvoll seien und nicht nur aus ästhetischen Gründen eingesetzt werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das eine transparente Zahnspange trug. Die Private Krankenversicherung, die eine 50%ige Übernahme der Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung einschließt, lehnte die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung ab, die Zahnspange sei medizinisch nicht notwendig und für den konkreten Fall nicht geeignet. Daraufhin klagten die Eltern gegen die Versicherung.

Die Richter gaben den Eltern Recht, denn die vorgenommene Behandlung sei zur Erreichung des Behandlungsziels notwendig. Die Notwendigkeit der konkreten Behandlungsmaßnahme ging auch aus einem Sachverständigengutachten hervor. Diese Tatsache reiche aus, um eine medizinische Notwendigkeit festzustellen, womit die Versicherung zur Kostenübernahme verpflichtet sei.