Gerichtsurteil: Unfallversicherung haftet bei qualifizierter Gefälligkeit

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz muss die Unfallversicherung einen gesundheitlichen Schaden, bei während einer so genannten qualifizierten Gefälligkeit entsteht, als Arbeitsunfall anerkennen (Az.: S 2 U 52/07). Das berichtet das Magazon “Focus” mit Hinweis auf einen Bericht der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

Im konkreten Fall ging es um einen pensionierten Bauunternehmer, der auf einer von seinem Sohn betriebenen Baustelle den Arbeitern spontan geholfen hat, als es zu Problemen beim Gießen der Betonplatte kam. Während er drei Stunden lang den Arbeitern bei der Verhinderung von Unebenheiten im Boden half, lief ihm Beton in die Gummistiefel. Dadurch zog er sich so starke Verbrennungen an den Füßen zu, dass drei Zehen amputiert werden mussten. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und erklärte die Hilfe des Pensionärs als familiäre Gefälligkeit, die nicht versichert sei.

Das Sozialgericht Koblenz kam zu einem anderen Ergebnis: Bei der Unterstützung handelte es sich vielmehr um eine qualifizierte Hilfeleistung, denn der Kläger habe durch sein Fachwissen und seine Hilfe Schaden von dem Unternehmen seines Sohnes abgewendet. Versicherungsrechtlich ist der Mann deshalb wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, also geschützt von der gesetzlichen Unfallversicherung.