Wartezeiten in der PKV und Pflegeversicherung

Wer in eine Private Krankenversicherung (PKV) eintritt, muss grundsätzlich mit allgemeinen und besonderen Wartezeiten rechnen, bis bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden dürfen. In der Regel beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate. Bei Entbindungen, kieferorthopädischen Maßnahmen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen und Zahnersatz gilt eine Wartezeit von acht Monaten.

Diese Wartezeiten entfallen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen: Bei einem Unfall und einer ärztlichen Versorgung im Notfall entfällt, solange der Vertrag zum Zeitpunkt des Unfalls bereits abgeschlossen ist. Auch bei einem Wechsel der Versicherung entfallen die Wartezeiten, wenn trotz Wechsel der Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleibt. Eine lückenlose Versicherung liegt dann vor, wenn gesetzlich Versicherte in die private Krankenversicherung wechseln oder wenn man als privat Versicherter zu einem anderen privaten Anbieter wechselt.

Bevor Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, muss eine Wartezeit von zwei Jahren überbrückt werden. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch private Pflegeversicherungen. Ähnlich wie bei der Krankenversicherung werden aber auch hier die Vorversicherungszeiten angerechnet, wenn ein lückenloser Wechsel erfolgt.